24. November 2022 I Lesezeit: 4 Minuten
Gruppenversicherung I Vermittler
Versicherungsnehmer als Vermittler: Zeitenwende in der Gruppenversicherung nach EuGH-Urteil
von Cäsar Czeremuga, LL.M. und Christian Drave, LL.M.

Der Beitrag erschien in der Kolumne "Recht.Voraus" in der Fachzeitschrift VersicherungsPraxis 11/2022.

In Deutschland waren sich Juristen über lange Zeit weitgehend einig: Ein Versicherungsnehmer kann nicht zugleich Versicherungsvermittler sein.

Das hat große Bedeutung für den Vertrieb von Gruppenversicherungen. Anbieter, die den Beitritt zu ihrer Gruppenversicherung bewerben und vertreiben, trafen bislang in der Regel keine Vermittlerpflichten. Sie mussten ihre Kunden vor Beitritt zur Gruppenversicherung weder nach dem Versicherungsvertragsgesetz beraten und informieren (eine Ausnahme besteht bei der Restschuldversicherung), noch bedurften sie einer gewerberechtlichen Zulassung als Versicherungsvermittler, mussten keine Zuverlässigkeit, Sachkunde oder Weiterbildung in der Versicherungsvermittlung nachweisen oder sich gegen Berufsfehler pflichtversichern.

Das macht Gruppenversicherungen für gewerbliche Anbieter attraktiv. Vielen Anbietern, auch solchen die keine Versicherungsvermittler sind, eröffnet die Gruppenversicherung neue Geschäftsmodelle oder bietet die Möglichkeit, bestehende Produkte und Dienstleistungen durch Versicherungsschutz als „Nebenprodukt“ attraktiver zu machen. Neben lange etablierten Gruppenversicherungsmodellen z.B. in der betrieblichen Vorsorge, ist hier beispielsweise an eine Elektronikversicherung bei Kauf von Elektronikprodukten zu denken, oder an „Ticketversicherungen“ für den Fall, dass infolge einer Erkrankung oder anderer versicherter Gründe eine Veranstaltung nicht besucht werden kann.

Über das Vertragskonzept der Gruppenversicherung lässt sich Versicherungsschutz häufig zu günstigeren Konditionen einkaufen, weil anstelle von vielen Einzelverträgen ein Gruppenversicherungsvertrag tritt. Das senkt Transaktions- und Verwaltungskosten. Besonders im Massengeschäft kann Versicherungsschutz nicht selten erst im Wege des Modells der Gruppenversicherung überhaupt rentabel angeboten werden.

Daneben hat die Gruppenversicherung eine wichtige soziale Rolle - traditionell in Lebens-, Kranken- und Rentenversicherungen, die Arbeitgeber aus betrieblicher Fürsorge für ihre Mitarbeiter abschließen. Aber auch viele Vereine schließen beispielsweise Gruppenunfallversicherungen für ihre Mitglieder ab.

1. Nur die „echte“ Gruppenversicherung ist eine Versicherung

Trotz ihrer Bedeutung wird die Gruppenversicherung gesetzlich nur rudimentär behandelt – nicht einmal eine gesetzliche Definition der Gruppenversicherung existiert.

In einer „echten“ Gruppenversicherung schließen beispielweise Arbeitgeber, Vereine oder Unternehmen als Gruppenversicherungsnehmer („Gruppenspitze“) einen einheitlichen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer zugunsten einer Mehrzahl von Personen ab, beispielsweise Arbeitnehmern, Mitgliedern oder Kunden („Gruppenmitglieder“). Die Mitglieder der Gruppe sind keine Versicherungsnehmer. Sie unterhalten keine eigenen Versicherungsverträge mit dem Versicherer. Die Mitglieder sind durch verpflichtenden oder freiwilligen Beitritt zur Gruppe versicherte Personen, die unter dem Versicherungsvertrag der Gruppenspitze Versicherungsleistungen beanspruchen können. Die Versicherungsprämie zahlt die Gruppenspitze an den Versicherer. Die Verschaffung des Versicherungsschutz lässt sich die Gruppenspitze regelmäßig vergüten. Es handelt sich (zumindest auch) um einen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung im Sinn der §§ 43 ff. VVG.

Nur die „echte“ Gruppenversicherung ist eine Versicherung, die „unechte“ ist (lediglich) ein Rahmenvertrag. In Letzterer werden die Gruppenmitglieder selbst Versicherungsnehmer. Sie schließen mit dem Versicherer jeweils einen eigenen Versicherungsvertrag. Das führt zu einem entscheidenden Unterschied zur „echten“ Gruppenversicherung: Den Gruppenmitgliedern stehen alle Rechte eines Versicherungsnehmers zu. Sie treffen aber auch alle Pflichten, beispielsweise zur Prämienzahlung gegenüber dem Versicherer. Die Gruppenspitze fungiert lediglich als Gruppenorganisator, der beispielsweise Gruppenmitglieder anwirbt und häufig die Versicherungsverträge für den Versicherer verwaltet.

2. EuGH-Urteil mit Breitenwirkung: Gruppenversicherungsnehmer ist Vermittler

Versicherungsvermittlung folgt dem Verständnis, dass der Vermittler den Versicherungsnehmer an den Versicherer vermittelt bzw. dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Immer geht es um drei Akteure, mit der Folgerung, dass der Versicherungsnehmer nicht zugleich Vermittler sein kann. Diese Auffassung stützte sich auf die vorherrschende obergerichtliche Rechtsprechung und die weit überwiegende Auffassung im Schrifttum. Auch die BaFin und die Industrie- und Handelskammern teilen dieses Verständnis. Diese Ansicht bestätigt der Wortlaut des Paragrafen 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) (in seiner alten und neuen Fassung) und der dokumentierte Wille des deutschen Gesetzgebers.

Ob dies mit EU-Recht – konkret der Vermittlerrichtline IMD und der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD – vereinbar ist, wird schon länger diskutiert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Rechtsstreit dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob unter den Begriff der „Versicherungsvermittlung“ auch das entgeltliche Anbieten eines Beitritts zu einer Gruppenversicherung durch die Gruppenspitze fällt. Denn dem EU-Recht lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der Versicherungsnehmer einer echten Gruppenversicherung ist, Versicherungsvermittler sein kann.

Hintergrund ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen gewerblichen Anbieter einer Gruppenversicherung. Der Verband wirft dem beklagten Anbieter vor, Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnis zu betreiben.

Der Anbieter ist Versicherungsnehmer einer Auslandskranken- und Unfallversicherung. Er beauftragt Werbeunternehmen damit, im Wege der Haustürwerbung Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu dieser Gruppenversicherung anzubieten. Der Anbieter zahlt die geschuldeten Prämien an die Versicherungsgesellschaft. Die Kunden des Anbieters, die der von diesem abgeschlossenen Gruppenversicherung beitreten, zahlen ihm ein Entgelt und sind im Gegenzug zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt.

Nach deutscher Gewerbeordnung bedarf derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermittelt, der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (§ 34d Absatz 1 GewO). Weder der Anbieter noch die von ihm beauftragten Werbeunternehmen verfügen über die gewerberechtliche Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung. Ihre Tätigkeit war nicht darauf gerichtet, dass Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Versicherungsverträge abschließen, sondern auf den (freiwilligen) Beitritt zu einem bereits bestehenden Gruppenversicherungsvertrag. Der Kernpunkt des Streits ist daher: Entspricht die Tätigkeit des beklagten Anbieters derjenigen eines erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlers?

Der EuGH entschied mit Urteil vom 29. September 2022 (C-633/20): Ein entgeltliches Angebot zum Beitritt in eine Gruppenversicherung stellt Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsvertrieb dar.

Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung bzw. des Versicherungsvertriebs umfasse das Beraten, Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall dar. Das Anbieten eines freiwilligen Beitritts zu einem Gruppenversicherungsvertrag sei mit Tätigkeiten vergleichbar, die darauf gerichtet seien, dass Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Versicherungsverträge abschließen. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn der Anbieter selbst auch Versicherungsnehmer des von ihm vertriebenen Versicherungsschutzes sei.

Weitere Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung ausgeübt werden. Eine Vergütung erfasse alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nicht finanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit lag diese Voraussetzung vor, denn jeden Beitritt zur Gruppenversicherung ließ sich der Anbieter bezahlen.

3. Wen betrifft das Urteil?

Das EuGH-Urteil gilt unmittelbar nur für die Prozessparteien. Doch die Begründung hat Breitenwirkung für die gesamte Gruppenversicherung. Aber welche Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen betrifft das Urteil konkret?

Für den B2C-Bereich gilt als Regel: Gruppenversicherungsnehmer, die Verbrauchern Versicherungsschutz unter seinem Versicherungsvertrag gegen Vergütung zum freiwilligen Betritt verschaffen, gelten ab sofort als „Vermittler“.

Nicht betroffen sind Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen, bei denen der Beitritt für die Gruppenmitglieder automatisch erfolgt bzw. verpflichtend ist (die IDD nennt als Beispielfall ein „Pflichtsystem der betrieblichen Altersversorgung“, vgl. Erwägungsgrund 49). Maßgebliche Kriterien des EuGH sind die Entgeltlichkeit der Vermittlung und der Verbraucherschutz. Vor diesem Hintergrund könnten möglicherweise Gruppenspitzen auch dann nicht als Vermittler gelten, wenn die Gruppenmitglieder überhaupt kein Entgelt für die Vermittlung der Gruppenmitgliedschaft zahlen und kein Verbraucherschutz geboten ist. Das könnte beispielsweise bei Sportvereinen der Fall sein, bei denen ein Vereinsmitglied automatisch auch Gruppenmitglied in der Gruppen-Unfallversicherung wird.

Was gilt, wenn die Gruppenspitze nicht Verbrauchern, sondern Unternehmern die Gruppenmitgliedschaft vermittelt (B2B), ergibt sich aus dem Urteil des EuGH nicht eindeutig. Allerdings sprechen vom Gericht herangezogenen Kriterien ebenso wie Wertungen der IDD durchaus dafür. Beispielsweise geht die IDD davon aus, dass Informationspflichten des Vermittlers zwar geringer sind, aber grundsätzlich auch bestehen, „wenn der Kunde sich gegen gewerbliche und industrielle Risiken versichern will.“ (Erwägungsgrund 51 IDD).

4. Was bedeutet das Urteil für die Gruppenspitzen?

Nach dem EuGH trifft Gruppenspitzen, die Versicherungsschutz gegen Vergütung vermitteln, die Pflicht, „sich u. a. an eine Reihe von Anforderungen beruflicher, finanzieller und organisatorischer Art, an Verhaltensregeln wie solche zur Vermeidung der Gefahr eines Interessenkonflikts, der sich aus etwaigen Verbindungen zwischen ihm und einem Versicherer ergibt, sowie an Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Verbrauchern zu halten.“

Doch welche Anforderungen bedeutet das konkret für betroffene Gruppenspitzen?

Vermittlung erlaubnispflichtig: persönliche und organisatorische Herausforderungen

Zunächst trifft sie als „Vermittler“ die Pflicht, eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen (§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO). Zuständig ist die IHK. Die Erteilung einer Vermittlerlizenz ist an Voraussetzungen geknüpft, die die meisten betroffenen Gruppenspitzen vor einige Herausforderungen stellen dürften:

Zunächst in personaler Hinsicht. Denn Vermittler darf nur sein, wer über eine einschlägige, von der IHK bestätigte Sachkunde verfügt, diese bei Antragsstellung nachweist (und auch durch beständige Weiterbildung unterhält). Auch eine („Pflicht"-)Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden (§ 11 ff VersVermV – dort natürlich nach bisherigem nationalem Rechtsverständnis bezeichnet als „Berufshaftpflichtversicherung“). Bei Verstößen drohen gewerberechtliche Bußgelder bis hin zur Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebs. Auch Schadenersatzansprüche von Kunden sind denkbar. Wer beharrlich gegen die Gewerbeordnung verstößt, macht sich strafbar. Die Bestimmungen des § 34d GewO stellen zudem Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG) dar. Bei Verstößen drohen grundsätzlich wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahmen durch Wettbewerber, Verbände und die Industrie- und Handelskammern auf Unterlassung, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Wie wenig die Rechtsprechung des EuGH zu Recht und Realität hierzulande passt, zeigt sich auch mit Blick auf organisatorische Anforderungen: Etwa, wenn man bedenkt, dass Versicherungsvermittler in das Vermittlerregister einzutragen sind. Die bestehenden Registrierungs- und Mitteilungspflichten betreffen die Gruppenspitze und ihre leitenden Angestellten (§ 34d Absatz 10 GewO, §§ 8, 9 VersVermV). Doch die organisatorischen Anforderungen gehen noch weiter. Unter anderem müssen Gruppenspitzen Interessenkonflikte vermeiden (bzw. offenlegen, § 18 VersVermV), für eine Zahlungssicherung zugunsten der Gruppenmitglieder sorgen (§ 20 VersVermV) und Aufzeichnungspflichten beachten (§ 22 VersVermV).

Beratungs- und Informationspflichten der Gruppenspitze?

Eine ungeklärte Frage bleibt, ob Gruppenversicherungsnehmer gegenüber den Gruppenmitgliedern die umfangreichen Beratungs- und Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz erfüllen müssen.

Nach dem aktuellen Urteil des EuGH trifft Gruppenspitzen, die Versicherungsschutz gegen Vergütung vermitteln, die Pflicht, „sich an Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Verbrauchern zu halten.“ Der EuGH hat aber nicht konkretisiert, was er damit meint.

Ein weiterer Fingerzeig in Richtung einer Beratungs- und Informationspflicht der Gruppenspitze ist ein EuGH-Urteil aus Februar 2022 in einem polnischen Vorlageverfahren (Urteil vom 24. Februar 2022 – C-143/20 und C-213/20). Der EuGH befasste sich in seiner Entscheidung mit vorvertraglichen Informationspflichten. Ihr lag eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung mit einer wichtigen Besonderheit zugrunde: nicht die Gruppenspitze war zur Prämienzahlung gegenüber dem Versicherer verpflichtet, sondern die beitretenden Gruppenmitglieder.

Der EuGH befand, dass zwischen zwei Verträgen zu unterscheiden ist. Zum einen bestehe ein fondgebundener Gruppenlebensversicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Anbieter als Versicherungsnehmerin/Gruppenspitze, zum anderen ein Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Verbraucher über den Beitritt zum fondgebundenen Gruppenlebensversicherungsvertrag. Bei diesem Vertrag über den Betritt des Gruppenmitglieds handelt nach Ansicht des EuGH der Anbieter - der Versicherungsnehmer - gegenüber dem Verbraucher als Versicherungsvermittler. Ob der Verbraucher formal auch Partei des ersten Vertrages zwischen Versicherer und dem Unternehmen als Versicherungsnehmer wird, sei unerheblich – so der EuGH. Gegenüber dem Versicherer sei der Verbraucher zur Prämienzahlung verpflichtet. Damit übernehme der Verbraucher die vertragstypischen Rechte und Pflichten eines Versicherungsvertrages und sei materiell auch Versicherungsnehmer. Für das als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen bedeute dies, dass es „gegen Entgelt eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausübt, die darin besteht, Verbrauchern anzubieten, einem Unit-linked-Gruppenvertrag beizutreten und auf diese Weise einen Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abzuschließen“. Hinsichtlich der streitgegenständliche Informationspflichten befand der EuGH, dass es dem Gruppenversicherungsnehmer als „Versicherungsvermittler“ obliege, dieselben Informationen, die er vom Versicherer erhalten hat, dem Verbraucher vor Beitrag zum Gruppenversicherungsvertrag zu übermitteln.

Eine Pflicht des Gruppenversicherungsnehmers, die Gruppenmitglieder zu beraten und zu informieren kollidiert mit einer nationalen Besonderheit. Denn Beratungs- und Informationspflichten des Gruppenversicherungsnehmers gegenüber den Gruppenmitgliedern sind im Versicherungsvertragsgesetz nur für die Gruppenrestschuldversicherung vorgesehen (§ 7d VVG). Daraus kann man im Umkehrschluss folgern, dass die Gruppenspitze in anderen Gruppenversicherungsprodukten keine Beratung und Information schuldet. Ob das vor dem Hintergrund der vorgenannten EuGH-Urteile nach EU-Recht haltbar ist, ist fraglich. Das Risiko dieser Unklarheit und einen daraus resultierenden Handlungsbedarf werden Anbieter von Gruppenversicherungen bewerten müssen.

5. Was können Versicherungsnehmer tun, die Gruppenversicherungsverträge unterhalten?

Ein möglicher (Aus)Weg im Eindruck des EuGH-Urteils: Der Schulterschluss mit dem Versicherer des Gruppenversicherungsvertrages. Denn auch für Versicherungsunternehmen ist die EuGH-Entscheidung relevant, da sie aufsichtsrechtlich nur mit Vermittlern zusammenarbeiten dürfen, die eine Erlaubnis haben. Der Versicherungsnehmer des Gruppenversicherungsvertrages kann als gebundener Vermittler registriert werden (§ 34d Absatz 7 GewO) – wenn er ausschließlich Versicherungsschutz dieses Versicherers vermittelt und der Versicherer die Haftung für die Vermittlertätigkeit der Gruppenspitze übernimmt. Doch ob Versicherer dazu bereit sind, oder vielleicht eher den Anlass sehen, sich von Gruppenversicherungskonzepten zurückzuziehen, bleibt abzuwarten.

Ebenso ist offen, wie sich die Aufsichtsbehörden positionieren und ob der Gesetzgeber reagiert. Doch schlichtes Abwarten birgt Risiken. Versicherungsnehmer als Gruppenspitzen sollten prüfen, inwiefern sie mit ihrem Gruppenversicherungskonzepten nach den Kriterien des EuGH überhaupt als Vermittler gelten und welche Pflichten sie ggf. treffen. Eine geeignete Vertragsgestaltung kann helfen, die Rechtsunsicherheit zu mindern. Auch neue Gruppenversicherungskonzepte kommen in Betracht.

Ihr Ansprechpartner:

Cäsar Czeremuga, LL.M.

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